Notfall Kinderzuschlag in der Corona Krise
Die Bundesregierung hat zum 1. April 2020 den neuen Not KiZ (Notfall Kinderzuschlag) eingeführt, um Familien, die durch die Corona Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu helfen. Das Coronavirus macht vielen Familien in Deutschland schwer zu schaffen. Als wäre es nicht schon schlimm genug, dass Eltern ihren Nachwuchs als Folge der Kita- und Schulschließungen nun selbst betreuen müssen. Erschwerend hinzu kommt noch, dass viele Familien durch Corona mit erheblichen Einkommensverlusten zu kämpfen haben. Zumindest die finanziellen Auswirkungen der Corona Krise sollen durch den jetzt eingeführten Not KiZ etwas abgemildert werden.
Not KiZ soll Familien kurzfristig helfen
Der Kinderzuschlag zur Unterstützung sozialschwacher Familien ist nicht neu in Deutschland. Er wurde schon im Jahr 2005 im Rahmen der Agenda 2010 als ergänzende Maßnahme des Hartz-IV-Gesetzes eingeführt. Er soll dazu dienen, geringverdienende Familien mit Kindern vor einem Abrutschen ins Arbeitslosengeld II zu bewahren. Im letzten Jahr gab es nochmals eine Anpassung des Höchstbetrags durch das Starke-Familien-Gesetz. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wo liegt der Unterschied zwischen dem neuen Not KiZ und dem althergebrachten Kinderzuschlag. Die entscheidende Neuerung liegt darin, dass bei der Beantragung des Not KiZ ab jetzt nur noch das Einkommen des vorangegangenen Monats nachzuweisen ist und nicht mehr wie zuvor das Einkommen der letzten sechs Monate. Somit können Familien, deren Einkommen im März wegen Corona stark gesunken ist, direkt ab April den Notfall KiZ nutzen.
Vermögen bleibt beim Not KiZ unberücksichtigt
Geändert wurde auch, dass bei der Beantragung des Not KiZ vorhandenes Vermögen unberücksichtigt bleibt, solange dieses nicht erheblich ist. Die neuen Regeln für den Notfall KiZ gelten vorläufig erst einmal bis zum 30. September 2020. Keine Änderung gab es dagegen am Umfang der finanziellen Förderung für sozialschwache Familien. Es gibt wie bisher auch maximal 185 Euro pro Kind im Monat. Für alle Familien, die bereits den Höchstbetrag beim Kindergeldzuschlag bekommen, wird die Leistung automatisch um weitere sechs Monate verlängert, ohne dass ein erneuter Antrag notwendig ist.
Bedingungen für den Kinderzuschlag
Um von dem Not KiZ profitieren zu können, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst einmal ist es notwendig, dass die Eltern für das Kind auch Kindergeld von der Familienkasse bekommen. Denn der Anspruch auf Kinderzuschlag ist grundsätzlich an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Außerdem ist zwingend vorgeschrieben, dass die Eltern über ein Mindesteinkommen verfügen müssen. Die Mindesteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag beläuft sich bei Paaren auf 900 Euro im Monat. Ledige müssen mindestens ein Einkommen von 600 Euro im Monat vorweisen können, damit sie den Kindergeldzuschlag beantragen dürfen. Folglich können diejenigen, die Arbeitslosengeld II beziehen, keinen Notfall Kinderzuschlag beantragen.
Leistungen zur Bildung und Teilhabe als Ergänzung zum Kinderzuschlag
Mit dem Kinderzuschlag einhergeht gleichzeitig auch ein Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Zu diesen Leistungen gehört das Schulbedarfspaket. Im Rahmen des Schulbedarfspakets bekommen schulpflichtige Kinder aus sozialschwachen Familien ein Zuschuss in Höhe von 150 Euro pro Schuljahr für die Anschaffung von Schulmaterialien. Darüber hinaus erhalten Kinder aus sozialschwachen Familien jeden Monat auch noch ein Budget von 15 Euro zur Verfügung gestellt, welches sie für die Teilnahme an Musikunterricht, die Mitgliedschaft in einem Verein oder für Aktivitäten kultureller Bildung ausschöpfen können.