Auf dieser Seite erfahren Sie, wann Eltern einen Kindergeldanspruch für volljährige Kinder haben. Der Anspruch auf Kindergeld besteht in jedem Fall, bis das Kind die Volljährigkeit erreicht. Doch nach dem 18. Geburtstag und dem damit verbundenem Erreichen der Volljährigkeit muss der Kindergeldanspruch der Eltern nicht zwangsläufig erlöschen. Eltern haben auch die Möglichkeit für volljährige Kinder weiterhin Kindergeld von der Familienkasse zu erhalten. Allerdings ist der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Welche Voraussetzungen das sind, erfahren Sie nachfolgend.
Kindergeldanspruch bei Ausbildung oder Studium
Ob ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder weiterhin besteht, hängt davon ab, welcher Tätigkeit die Kinder nachgehen. Wenn das Kind eine Ausbildung macht oder studieren geht, verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld. Als Obergrenze für den Kindergeldbezug gilt in diesem Fall das 25. Lebensjahr des Kindes. Das bedeutet, sollte das Kind im Alter von 25 Jahren das Studium oder die Ausbildung noch nicht beendet haben, wird die Kindergeldzahlung trotzdem eingestellt. Außerdem muss die folgende Einschränkung beim Kindergeld für Studenten und Auszubildende beachtet werden. Sofern es sich um ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung handelt, darf das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche neben dem Studium oder der Ausbildung arbeiten gehen. Andernfalls würde der Kindergeldanspruch der Eltern entfallen.
Kindergeldbezug zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Es kann vorkommen, dass das volljährige Kind nach der Schule nicht direkt einen Ausbildungsplatz oder Studienplatz findet. In der Zeit, in der das volljährige Kind auf einen Studienplatz bzw., einen Ausbildungsplatz wartet, müssen die Eltern aber nicht auf das Kindergeld verzichten. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG haben Eltern auch einen Kindergeldanspruch, wenn das volljährige Kind in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes oder Studienplatzes keine Ausbildung oder Studium anfangen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich das Kind ernsthaft um einen Studienplatz bzw. einen Ausbildungsplatz bemüht. Andernfalls darf die Familienkasse die Kindergeldzahlung einstellen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs ((BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12) belegt.
In der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erhalten die Eltern ebenfalls weiterhin Kindergeld von der Familienkasse, unter der Voraussetzung, dass die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht länger als vier Monate dauert. Sollte die Frist von vier Monaten überschritten werden, verlieren die Eltern rückwirkend den Kindergeldanspruch für den kompletten Zeitraum.
Kindergeld beim Studium im Ausland
Heutzutage wollen viele junge Leute im Ausland studieren. Doch wie wirkt sich der Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus? Ein einzelnes Auslandssemester hat im Regelfall noch keine schädlichen Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch der Eltern, weil laut Gesetz der Wohnsitz bei einem vorübergehenden, weniger als ein Jahr dauerndem Auslandsaufenthalt im Inland verbleibt. Anders sieht die Sache hingegen aus, wenn das Kind ein Auslandsstudium über mehrere Semester fern der Heimat macht.
Für den Fortbestand des Kindergeldanspruchs ist entscheidend, ob das Kind während des Auslandsstudiums seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. In einem vor einiger Zeit vor dem Bundesfinanzhof zu diesem Thema verhandelten Rechtsstreit (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. III R 38/14, veröffentlicht am 28. Oktober 2015), entschied das Gericht zu Gunsten der Eltern, deren Sohn ein vierjähriges Bachelorstudium in China machte. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Eltern in dieser Zeit des Auslandsstudiums weiterhin Anspruch auf Kindergeld hatten. Dabei vertraten die Richter die Ansicht, dass der Sohn der Kläger, welcher zumindest die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht hatte, seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat.
Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ohne Arbeit
Auch bei volljährigen Kindern, die arbeitslos sind, können die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes ist aber, dass das volljährige Kind bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Bei einem arbeitslosen Kind endet der Kindergeldanspruch allerdings bereits spätestens mit dessen 21. Geburtstag und geht nicht bis zum 25 Geburtstag, wie bei Kindern in Studium oder Ausbildung.
Dauerhafter Kindergeldanspruch bei Kindern mit schwerwiegender Behinderung
Eltern können sogar einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Kindergeld haben. Wenn ihr Kind aufgrund einer schwerwiegenden Behinderung nicht dazu in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Dann können Eltern auch nach dessen 18. Geburtstag und sogar nach dessen 25. Geburtstag, weiterhin Kindergeld beziehen. Voraussetzung für ein dauerhaftes Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ist aber, dass die Behinderung des Kindes bereist vor dessen 25. Geburtstag diagnostiziert wurde.