Hier erfahren Sie, was es mit dem berüchtigten Taschengeldparagraph auf sich hat. Der Taschengeldparagraf ist in § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgehalten. Aber eines vorweg: Entgegen der landläufigen Meinung besagt der Taschengeldparagraph nicht, dass Kinder ein gesetzliches Anrecht auf Taschengeld haben. Vielmehr geht es beim Taschgeldparagraph darum, inwieweit Minderjährige allein ohne ihre Eltern Geschäfte rechtswirksam tätigen können.
Minderjährige sich nur beschränkt geschäftsfähig
Nach deutschem Recht (§ 106 BGB) sind minderjährige Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig. Diese beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen hätte eigentlich zur Folge, dass alle Rechtsgeschäfte von Kindern und Teenagern, selbst kleine Einkäufe, der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedürfen, um rechtlich wirksam zu werden. Im Alltag wäre es allerdings sehr unpraktisch, wenn selbst kleine Einkäufe von Kindern und Jugendlichen bis zur Zustimmung der Eltern rechtlich in der Schwebe wären.
Hier kommt der Taschengeldparagraph nach § 110 BGB ins Spiel. Der Taschengeldparagraf legt fest, dass ein von Minderjährigen getätigter Kauf auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten rechtswirksam ist, wenn das Kind den Kaufpreis mit Mitteln, die ihm zur freien Verfügung von den Erziehungsberechtigten überlassen wurden, bezahlen kann. Diese etwas kompliziert klingende Formulierung sagt letztlich aus, dass Kinder, obwohl sie nach deutschem Recht nur beschränkt geschäftsfähig sind, auch ohne Zustimmung der Eltern Dinge kaufen können, solange diese sich preislich in dem Rahmen bewegen, dass die Kinder sie von ihrem Taschengeld bezahlen können. Daher auch der Name Taschengeldparagraph. Zu den dem Kind zur freien Verfügung stehenden finanziellen Mitteln werden neben dem Taschengeld auch Geldgeschenke von Verwandten gerechnet, sofern das Kind diese mit Einverständnis der Eltern erhalten hat.
Taschengeldparagraph soll für Rechtssicherheit sorgen
Natürlich profitieren auch die Händler von dem Taschengeldparagrafen, da sie auf die Weise Rechtssicherheit erlangen. Denn die Händler müssen bei Verkäufen an minderjährige Kinder oder Teenager, die sich preislich im Rahmen des Taschengeldparagrafen bewegen, nicht befürchten, dass der Kauf von der Eltern rückgängig gemacht wird. Ohne den Taschengeldparagraph nach § 110 BGB müssten die Händler bei ausnahmslos jedem Verkauf an minderjährige Kinder und Jugendliche damit rechnen, dass die Eltern ihre Zustimmung verweigern und eine Rückabwicklung des Kaufs verlangen.
Ein Problem gibt es aber bei der Anwendung des Taschengeldparagraphen. Der Paragraph gibt keine konkrete Kaufsumme, bis zu dieser Kinder rechtswirksam Einkäufe ohne Zustimmung der Eltern tätigen können, vor. Einen guten Anhaltspunkt für eine angemessene Taschengeldhöhe liefert zwar die Taschengeld Tabelle des Bundesfamilienministeriums. Allerdings ist auch diese Tabelle rechtlich nicht bindend. In Zweifel wäre der Verkäufer bei höheren Kaufbeträgen daher gut beraten, trotzdem die Zustimmung der Eltern für den Kauf einzuholen. Allerdings geben Kinder in Deutschland laut einer aktuellen Studie ihr Taschengeld ohnehin am häufigsten für Kleinigkeiten wie Süßigkeiten, Comics und Zeitschriften aus.
Wann gilt der Taschengeldparagraph nicht?
Der Taschengeldparagraf nach § 110 BGB enthält aber auch einige Ausnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen. So ist der Paragraf bei Kindern unter 7 Jahren grundsätzlich nicht anwendbar. Bis zu dieser Altersgrenze gelten Kinder in Deutschland gemäß § 104 BGB noch als geschäftsunfähig. Sie sind im Gegensatz zu älteren Kindern und Jugendlichen also auch nicht beschränkt geschäftsfähig. Deshalb können sie alleine überhaupt keine Einkäufe rechtswirksam tätigen.
Außerdem gilt Taschengeldparagraph nach § 110 BGB grundsätzlich nur für Barkäufe. Ein Kauf auf Rechnung ist bei Kindern und Jugendlichen daher rechtlich niemals bindend. Auch Handyverträge mit Grundgebühr oder Zeitschriften-Abos können Minderjährige nicht ohne Zustimmung der Eltern abschließen. So will der Gesetzgeber Minderjährige vor einer Verschuldung bewahren.